TE Vwgh Erkenntnis 2008/2/29 2007/02/0182

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Veröffentlicht am 29.02.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §97 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs3 litj;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des AB in H, vertreten durch Dr. Walter Fleissner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Straße 21, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 17. April 2007, Zl. Senat-WU-06-0008, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. April 2007 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 8. Februar 2005, um 22.40 Uhr in U ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt,

1. obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden und der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l, somit 0,8 mg/l oder mehr betragen habe; und er habe

2. der durch deutlich sichtbare Zeichen (Anhaltestab) erfolgten Aufforderung eines Organes der Straßenaufsicht zum Anhalten keine Folge geleistet.

Der Beschwerdeführer habe dadurch Übertretungen zu 1. gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO, zu 2. gemäß § 97 Abs. 5 iVm § 99 Abs. 3 lit. j StVO begangen. Es wurden Geldstrafen in der Höhe von zu 1. EUR 1.162,--, zu 2. EUR 72,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Insoweit sich die beschwerdeführende Partei gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung wendet, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. zB. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Die Beschwerdeausführungen lassen aber keine Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung aufkommen. Insbesondere hat das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten des Sachverständigen für Verkehrstechnik DI F - dem der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentritt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1996, Zl. 96/02/0287) - die Aussagen der beiden als glaubwürdig erachteten Zeugen AI P und RI H nicht erschüttert; daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. Bloß am Rande sei darauf hingewiesen, dass der Sachverständige Prämissen für sein Gutachten ohnehin zu Gunsten des Beschwerdeführers angenommen hatte.

Wenn der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Sachverständigengutachten Erhebungen dazu fordert, dass "die Anlagensituation der Kreuzung Andreas Hofer Straße/Bahnhofstraße zum Unfallszeitpunkt" (Anmerkung: welcher Unfall?) "anders war, als im Zeitpunkt des Lokalaugenscheines", so verkennt er, dass er weder in der Beschwerde noch im Verwaltungsverfahren behauptet hat, dass und in welcher Form eine andere Situation zum Anzeigezeitpunkt vorgelegen sei. Die Behörde war aber nicht verpflichtet, diesem Antrag auf Einholung eines Erkundungsbeweises nachzukommen.

Der Beschwerdeführer übersieht außerdem, dass die belangte Behörde zu Recht auf einen Widerspruch in den Aussagen des Zeugen M hingewiesen hat, weshalb schon aus diesem Grund die Würdigung dieser Aussage als unglaubwürdig nicht unschlüssig ist.

Der Beschwerdeführer versucht sodann die Unglaubwürdigkeit der Aussage des AI P mit dem Argument aufzuzeigen, dass der zum Zeitpunkt der Amtshandlung am Beifahrersitz des gegenständlichen Kraftfahrzeuges sitzende Zeuge M, den der Beschwerdeführer bereits bei der Amtshandlung als Lenker bezeichnet habe, als alkoholisiert angesehen worden sei und ihm dennoch der in seinem Besitz befindliche Fahrzeugschlüssel des gegenständlichen Fahrzeuges nicht aus Gründen der Sicherung vor einer Weiterfahrt abgenommen worden sei. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage des AI P zu erschüttern: Denn das - von AI P mit der Kälte begründete - Belassen des Fahrzeugschlüssels bei dem im Fahrzeug verbleibenden Zeugen M ist - entgegen dem Beschwerdevorbringen - wohl nur dann verständlich, wenn dieser nicht im Verdacht stand, das Fahrzeug gelenkt zu haben (und in der Zukunft lenken zu wollen).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 29. Februar 2008

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber Besondere Rechtsgebiete StVO Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007020182.X00

Im RIS seit

27.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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