RS Vwgh 1987/9/8 87/09/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
KOVG 1957 §4 Abs1;
KOVG 1957 §52 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/09/0098 E 10. Dezember 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn die belangte Behörde ihrer Entscheidung in freier Beweiswürdigung vier übereinstimmende ärztliche Sachverständigengutachten zugrundelegt, ist dies im Rahmen der dem VwGH zustehenden nachprüfenden Kontrolle, die darauf beschränkt ist, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt bzw. ob die Erwägung den Denkgesetzen, somit auch dem allgemein menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen können, nicht als unschlüssig zu erkennen. Der Bfr hat gegen diese vier Sachverständigengutachten im gesamten Verfahren medizinisch belegte Gegenbehauptungen nicht vorgebracht.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerGutachten Beweiswürdigung der BehördeVerfahrensrecht Aufgabe des Sachverständigen und Wertung von Sachverständigengutachten Befund und Attest (siehe auch KOVG §90 Abs1)Verfahrensrecht Aufgabe des Sachverständigen Wertung von Sachverständigengutachten Befund und Attest (siehe auch KOVG §90 Abs1)Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987090124.X03

Im RIS seit

12.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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