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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36 Abs8 Satz2;Rechtssatz
Für einen gem § 36 Abs 8 zweiter Satz VwGG vom Bf unaufgefordert eingebrachten Schriftsatz kann nur dann Stempelgebührenersatz zugesprochen werden, wenn der Schriftsatz zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist. Diese Notwendigkeit besteht für eine Äußerung zur Gegenschrift nicht, wenn sich die Gegenschrift der bel Beh im wesentlichen auf die im angefochtenen Bescheid enthaltene und daher bekannte Begründung stützt (Hinweis auf E 21.9.1983, 83/17/0048).
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Schriftsätze außerhalb der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987090029.X03Im RIS seit
12.04.2006