Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Enthält die Anzeige des Meldungslegers nur eine unbestimmte Angabe zu den Einkommensverhältnissen (hier: kein fixes Einkommen) und macht der Bf diesbezüglich keine Angaben, so ist die Behörde zur Schätzung der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers berechtigt. Die Schätzung ist aber in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise in der Bescheidbegründung darzulegen.
Schlagworte
Begründung von Ermessensentscheidungen Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987090155.X03Im RIS seit
08.09.1987