RS Vwgh 1987/9/8 87/09/0155

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Veröffentlicht am 08.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VStG §19;

Rechtssatz

Enthält die Anzeige des Meldungslegers nur eine unbestimmte Angabe zu den Einkommensverhältnissen (hier: kein fixes Einkommen) und macht der Bf diesbezüglich keine Angaben, so ist die Behörde zur Schätzung der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers berechtigt. Die Schätzung ist aber in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise in der Bescheidbegründung darzulegen.

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987090155.X03

Im RIS seit

08.09.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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