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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Die auf § 20 Abs 1 WaffG gestützte Entziehung einer waffenrechtlichen Urkunde ist keine Ermessensentscheidung, da die Behörde bei mangelnder Verläßlichkeit verpflichtet ist, die waffenrechtliche Urkunde zu entziehen.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010061.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.02.2018