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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Auch wenn der Gewalthaber in einer Rechtssache eine allgemeine Vollmacht des Machtgebers vorgelegt hat, ist die Behörde nicht berechtigt, den Machtgeber in Verfahren über bereits schwebende oder erst später anhängige Rechtsangelegenheiten ebenfalls als durch den einem ausgewiesenen Gewalthaber vertreten zu behandeln, es sei dann, dass die Partei ihren Willen, sich auch in allen weiteren Rechtssachen eben dieses Vertreters zu bedienen, unmissverständlich zu erkennen gegeben hat. Die Tatsache allein, dass in der einen Rechtssache eine Vollmacht vorgelegt worden ist, die eine Bevollmächtigung zur Vertretung in allen Angelegenheiten bekundet, reicht hiezu nicht aus (Hinweis E 8.9.1982, 82/03/0018).
Schlagworte
Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Ende Vertretungsbefugnis Prozeßvollmacht Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Rechtsmittel Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985010306.X02Im RIS seit
23.02.2005