RS Vwgh 1987/9/9 85/01/0306

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;

Rechtssatz

Auch wenn der Gewalthaber in einer Rechtssache eine allgemeine Vollmacht des Machtgebers vorgelegt hat, ist die Behörde nicht berechtigt, den Machtgeber in Verfahren über bereits schwebende oder erst später anhängige Rechtsangelegenheiten ebenfalls als durch den einem ausgewiesenen Gewalthaber vertreten zu behandeln, es sei dann, dass die Partei ihren Willen, sich auch in allen weiteren Rechtssachen eben dieses Vertreters zu bedienen, unmissverständlich zu erkennen gegeben hat. Die Tatsache allein, dass in der einen Rechtssache eine Vollmacht vorgelegt worden ist, die eine Bevollmächtigung zur Vertretung in allen Angelegenheiten bekundet, reicht hiezu nicht aus (Hinweis E 8.9.1982, 82/03/0018).

Schlagworte

Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Ende Vertretungsbefugnis Prozeßvollmacht Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Rechtsmittel Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985010306.X02

Im RIS seit

23.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten