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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
LDG 1984 §43 Abs1 Z3 idF 2001/I/047;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schilhan, über die Beschwerde des DH in B, vertreten durch Winkler - Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 4. April 2007, Zl. IIa-L/He, betreffend Abgeltung quantitativer Mehrleistungen nach § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 im Schuljahr 2003/2004 nach §§ 16 ff GehG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand im Schuljahr 2003/2004 als Hauptschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Vorarlberg. Seine Dienststelle war die Hauptschule N. Der Beschwerdeführer wies im Schuljahr 2003/2004 ein Dienstalter von weniger als 25 Jahren auf.
Ein Beschäftigungsnachweis für den Beschwerdeführer vom 21. September 2003 sieht - ausgehend von einer Basis-Lehrverpflichtung von 21 Wochenstunden und einer "auf Schulebene abgesprochenen" Abweichung von 0,5 Wochenstunden sowie unter Einrechnung von drei Wochenstunden in die Lehrverpflichtung für IT-Betreuung die Leistung von 20 Unterrichtsstunden pro Woche vor. Aus einer im Akt erliegenden "Berechnung des Beschäftigungsausweises" ergibt sich unter Berücksichtigung der Wochenlehrverpflichtung und der Einrechnung eine persönliche Wochenlehrverpflichtung des Beschwerdeführers von 18,5 Wochenstunden sowie 20 tatsächlich zu haltende Wochenstunden, woraus ein "MDL-Ausmaß" von 1,5 Wochenstunden errechnet wird. Die Urkunde gelangt, ausgehend von einer "Teil-C Verpflichtung" von 571 Stunden, unter Berücksichtigung einer "LV-Einrechnung" von 198 Stunden zu einer "Teil C - Restverpflichtung" von 373 Stunden.
Am 27. Juni 2006 stellte der Beschwerdeführer den Antrag:
"bescheidmäßig über die von mir im Schuljahr 2003/04 erbrachten quantitativen Mehrleistungen insbesondere für Tätigkeiten iSd § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG und die mir dafür gebührende Abgeltung abzusprechen, und zwar nach allen in Frage kommenden Gesetzesbestimmungen, insbesondere auch nach §§ 16 bis 18 GehG."
Unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 31. März 2006, Zlen. 2005/12/0161, 0168, führte der Beschwerdeführer aus, quantitative Mehrdienstleistungen im Sinne des § 43 Abs. 1 Z. 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), könnten zu einer Abgeltung nach §§ 16 ff GehG führen.
Die Aufteilung der Jahresnorm 2003/2004 sei unrichtig erfolgt. Das genannte Schuljahr habe nicht 180 Schultage (oder umgerechnet 36 Schulwochen zu je fünf Schultagen/Woche), sondern vielmehr 189 Schultage (oder umgerechnet 37,8 Schulwochen) umfasst.
Durch die genannte Fehlberechnung sei dem Beschwerdeführer ein über die Jahresnorm hinausgehendes Maß an Stunden nach § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 auferlegt und von ihm auch geleistet worden. Diese Mehrstunden seien gemäß §§ 16 ff GehG abzugelten. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag (offenbar irrtümlich) davon ausging, dass ihm 365 solcher Stunden zugeteilt worden seien, wohingegen ihm richtigerweise 293 solcher Stunden zuzuteilen gewesen wären. In der Beschwerde werden diese Zahlen sodann auf 571 bzw. 476 berichtigt.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. April 2007 wurde dieser Antrag gemäß § 43 Abs. 1 und 2 und § 50 Abs. 1 LDG 1984 sowie gemäß §§ 16 bis 18 des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956 (im Folgenden: GehG), abgewiesen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde zunächst aus, das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur habe für Lehrpersonen im Alter des Beschwerdeführers eine Jahresnorm von 1.792 Unterrichtsstunden festgelegt. Die Vorarlberger Landesregierung habe im Rahmen der Jahresnorm für (vollbeschäftigte) Lehrer an Hauptschulen grundsätzlich 756 Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung nach § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 festgelegt. Dies entspreche - unter Zugrundelegung von 36 Unterrichtswochen - einer Lehrverpflichtung von 21 Stunden pro Woche. Ausgangsbasis für die vom Beschwerdeführer zu erbringende Jahresnorm (1792 Jahresstunden) seien somit im Tätigkeitsbereich A 756, im Bereich B 630 und im Bereich C 406 Stunden gewesen. An der Hauptschule N sei von der in § 43 Abs. 2 LDG 1984 vorgesehenen Möglichkeit, die in Abs. 1 festgelegten Ober- und Untergrenzen aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen innerhalb der Jahresnorm zu überschreiten bzw. zu unterschreiten, Gebrauch gemacht worden. Für den Antragsteller sei die wöchentliche Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde, die innerhalb des Tätigkeitsbereiches A zu erbringende Jahresstundenzahl somit um 18 Jahresstunden (und im entsprechenden Ausmaß der Tätigkeitsbereich B) erhöht worden. Daraus hätten sich für den Tätigkeitsbereich A 774, für den Bereich B 645 und für den Bereich C 373 Stunden errechnet. Andererseits habe der Beschwerdeführer die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze inne gehabt, wofür seine wöchentliche Lehrverpflichtung im Bereich A um drei Wochenstunden herabgesetzt worden sei (im entsprechenden Ausmaß habe sich auch die im Bereich B zu erbringende Jahresstundenzahl verringert). Insgesamt habe sich daher eine wöchentliche Lehrverpflichtung von 18,5 Stunden (21 + 0,5 - 3) ergeben. Die Aufteilung der Jahresstundensumme ergebe somit 666 für den Tätigkeitsbereich A, 555 für den Tätigkeitsbereich B und 571 für den Tätigkeitsbereich C, wovon (im Bereich C) 198 pauschal für die IT-Betreuung als erbracht gelten.
Tatsächlich habe der Beschwerdeführer im Schuljahr 2003/2004 20 Wochenstunden unterrichtet, sodass 1,5 Wochenstunden als Mehrdienstleistung abgegolten worden seien. Nach Wiedergabe des Inhaltes des Antrages des Beschwerdeführers legte die belangte Behörde dar, der Verwaltungsgerichtshof habe in dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis vom 31. März 2006 über die inhaltliche Richtigkeit der Berechnung der Jahresnorm für das Schuljahr 2003/2004 nicht abgesprochen.
Nach Zitierung des § 43 Abs. 1 LDG 1984 führte die belangte Behörde aus, dass die in Z. 1 leg. cit. festgelegte Bandbreite von 720 bis 792 Jahresstunden unter Zugrundelegung von 36 Unterrichtswochen eine Lehrverpflichtung von 20 bis 22 Stunden pro Woche abbilden solle. Innerhalb dieser Bandbreite habe das landesgesetzlich zuständige Organ für jeden Lehrer das Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung festzulegen. Die in Z. 2 leg. cit. enthaltene Zeit für Vor- und Nachbereitung sowie für Korrekturarbeiten stehe zur Z. 1 im Verhältnis 5:6. Der Differenzbetrag auf die Jahresnorm sei gemäß § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 durch Tätigkeiten gemäß Abs. 3 leg. cit. zu erbringen.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Antrag sei entgegen zu halten, dass der Gesetzgeber ein Überschreiten der in § 43 Abs. 1 Z. 1 bzw. 2 LDG 1984 festgelegten pauschalen Bandbreiten für mehrere Fallkonstellationen vorhergesehen und daran jeweils verschiedene Konsequenzen geknüpft habe.
Die belangte Behörde führte zunächst aus, dass - ihres Erachtens - vorliegendenfalls insofern von § 43 Abs. 2 erster Satz LDG 1984 Gebrauch gemacht worden sei, als die grundsätzliche Lehrverpflichtung mit 21,5 Wochenstunden festgelegt worden sei, wobei diese so festgelegte Zahl jedoch im Fall des Beschwerdeführers auf Grund der Betreuung der IT-Arbeitsplätze auf 18,5 Wochenstunden reduziert worden sei. Demgegenüber liege ein Fall des letzten Satzes des § 43 Abs. 2 LDG 1984 nicht vor, da der Beschwerdeführer zwar die im Bereich A der Jahresnorm zu erbringenden Stunden um 1,5 Wochenstunden überschritten habe, diese Überschreitung aber durch eine Mehrleistungszulage abgegolten worden sei.
Sodann heißt es im angefochtenen Bescheid:
"... Überschreiten des Bereiches A aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer des Schuljahres im Regelfall)
Das Schuljahr beginnt in Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Das Schuljahr 2003/04 dauerte somit von Montag, dem 08. September 2003 bis Sonntag, dem 12. September 2004; dies sind 53 ganze Wochen, wobei die Verlängerung um eine Woche auf Grund des flexiblen Beginns bzw. Endes des Schuljahres und der fixen Dauer der Hauptferien mit neun Wochen das Unterrichtsjahr betraf.
Der Gesetzgeber hat in der Regelung des § 43 Abs. 1 LDG 1984 die Stundenwerte für die Bandbreiten für die Tätigkeitsbereiche A und B (720 bis 792 bzw. 600 bis 660 Jahresstunden) unabhängig von der konkreten kalendermäßigen Situation festgelegt und ist insofern pauschal von 36 Schulwochen pro Schuljahr ausgegangen.
Er hat aber die Möglichkeit, dass das Schuljahr aus kalendermäßigen Gründen eine Woche länger dauern kann, dennoch gesehen und diesen - im Schuljahr 2003/04 eingetretenen - Sonderfall nicht ungeregelt gelassen. Er hat hiefür im dritten Satz des § 43 Abs. 1 LDG 1984 Vorsorge getroffen. In dieser Bestimmung wird klar gestellt, dass die in den Z. 1 und 2 genannten Zahlen (Bandbreiten) den Jahresstunden der Dauer eines Schuljahres im Regelfall entsprechen. Dennoch hat er den Zahlen im Abs. 1 pauschal ein Schuljahr mit 36 Schulwochen zu Grunde gelegt. Eine Zählung der tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Die mit dem dritten Satz des § 43 Abs. 1 LDG 1984 korrespondierende besoldungsrechtliche Vorschrift findet sich in § 50 Abs. 1 zweiter Satz LDG 1984. Danach besteht kein Anspruch auf besondere Vergütung, wenn sich aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des höchsten in § 43 Abs. 1 Z. 1 vorgesehenen Stundenausmaßes ergibt.
Die vom Antragsteller behaupteten Mehrleistungen, die zu einer entsprechenden Verringerung der im Bereich C der Jahresnorm zu erbringenden Stunden führen sollen, sind weder auf besonders berücksichtigungswürdige Fälle im Sinne des ersten Satzes, noch auf die Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung im Sinne des letzten Satzes des § 43 Abs. 2 LDG 1984 zurückzuführen.
Die behaupteten Mehrleistungen haben ihre Ursache ausschließlich in der kalendermäßig bedingten längeren Dauer des Schuljahres 2003/04. Diesen Fall hat der Gesetzgeber aber bedacht, hat dennoch der Regelung der Bandbreiten pauschal 36 Unterrichtswochen zu Grunde gelegt und in § 50 Abs. 1 ausdrücklich normiert, dass in diesem Fall kein Anspruch auf Vergütung besteht.
Der geltend machte Anspruch besteht daher nicht, sodass der Antrag abgewiesen werden musste."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
In seiner Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof legt er zunächst dar, wie sich seines Erachtens die - auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte - Jahresnorm errechne. Bei der Berechnung der regelmäßigen Dienstzeit eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter legte er dabei ein Kalenderjahr (52 Wochen plus ein Tag) zu Grunde. Sodann behauptete er, dass das Schuljahr 2003/2004 nicht - wie im Regelfall - 180 Schultage (oder 36 Schulwochen), sondern (seines Erachtens) 194 Schultage (oder 38,8 Schulwochen) umfasst habe. Dies wird anhand einer Aufstellung näher begründet. Während die belangte Behörde unter Zugrundelegung fiktiver 36 Schulwochen zu einer Aufteilung 666 Stunden gemäß § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984, 555 Stunden gemäß § 43 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 und (ohne Berücksichtigung der Einrechnung) 571 Stunden gemäß § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 gelangt sei, ergebe sich unter Zugrundlegung einer wöchentlichen Lehrverpflichtung von 18 Stunden bei 194 Schultagen (oder 38,80 Schulwochen) eine Leistung nach § 43 Abs. 1 Z. 1
LDG 1984 von 718 Stunden, eine solche nach § 43 Abs. 1 Z. 2
LDG 1984 von 598 Stunden und eine solche nach § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 von lediglich 476 Stunden. Der Beschwerdeführer habe daher gemäß §§ 16 ff GehG abzugeltende Mehrleistungen gemäß § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 im Ausmaß von 95 Stunden erbracht.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. In dieser Gegenschrift verweist die belangte Behörde darauf, dass das Schuljahr 2003/2004 insgesamt 53 ganze Wochen gedauert habe. Hieraus errechne sich richtigerweise eine Jahresnorm von
1.848 Stunden.
Mit näherer Begründung (auch im Tatsachenbereich) errechnete die belangte Behörde sodann für das genannte Schuljahr lediglich 187 Schultage und folgerte daraus, dass der Beschwerdeführer auf Basis der richtig errechneten Jahresnorm und der richtigen Anzahl von Schultagen im Tätigkeitsbereich A 691,9 Jahresstunden zu erbringen gehabt habe, was im Bereich B 576,58 Jahresstunden entspreche, sodass für den Bereich C ohnedies noch (ohne Einrechnung) 579,52 Jahresstunden verblieben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der vorliegende Fall gleicht in den entscheidungserheblichen Umständen jenem, welcher mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2007/12/0083, entschieden wurde. Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat die belangte Behörde auch den hier angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden, zumal die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Art. 6 Abs. 1 MRK steht dem nicht entgegen, weil einerseits lediglich Rechtsfragen zu entscheiden waren und andererseits dem Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers ohnedies Rechnung getragen wurde.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 29. Februar 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120084.X00Im RIS seit
10.04.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008