RS Vwgh 1987/9/9 85/01/0321

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Veröffentlicht am 09.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs2 Satz2 idF 1983/176;
VStG §9 Abs4 idF 1983/176;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/10/0266 E 25. März 1985 RS 3

Stammrechtssatz

Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der zum "verantwortlichen Beauftragten" bestellten Person nachgewiesen wird, wirkt diese Bestellung; erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde tritt der ihr gegenüber namhaft gemachte "verantwortliche Beauftragte" in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnormen an die Stelle des Inhabers des zur Verfolgung nach außen Berufenen. (Hinweis auf E vom 15.9.1966, 0525/66)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985010321.X02

Im RIS seit

09.09.1987

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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