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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs2 Satz2 idF 1983/176;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/10/0266 E 25. März 1985 RS 3Stammrechtssatz
Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der zum "verantwortlichen Beauftragten" bestellten Person nachgewiesen wird, wirkt diese Bestellung; erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde tritt der ihr gegenüber namhaft gemachte "verantwortliche Beauftragte" in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnormen an die Stelle des Inhabers des zur Verfolgung nach außen Berufenen. (Hinweis auf E vom 15.9.1966, 0525/66)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985010321.X02Im RIS seit
09.09.1987Zuletzt aktualisiert am
05.03.2010