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Verfahren vor dem VwGHNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages ist der gänzlichen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010144.X01Im RIS seit
16.06.2021Zuletzt aktualisiert am
18.06.2021