RS Vwgh 1987/9/9 87/01/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1987
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §6 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/01/0065 E 19. November 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass bei Wertung einer Person als "verlässlich" iSd WaffenG ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen ist, weil der Begriff der Verlässlichkeit ein Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist. Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person rechtfertigen demnach durchaus die Folgerung, dass die vom WaffenG geforderte Verlässlichkeit nicht gewährleistet ist. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen und es ist auch nicht erforderlich, dass tatsächlich eine missbräuchliche Verwendung einer Waffe stattgefunden hat. (Hinweis auf E vom 30.4.1947, 0058/47, VwSlg 84 A/47, E vom 22.11.1977, 1779/76, E v. 6.3.1979, 0073/79, E v. 8.5.1979, 3397/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010061.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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