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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Eine in einem bestimmten Verwaltungsverfahren vorgelegte Vertretervollmacht gilt im Zweifel nur für das betreffende und nicht auch für andere, bei derselben Behörde anhängige oder später anhängig werdende Verfahren.
Schlagworte
Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Ende Vertretungsbefugnis Prozeßvollmacht Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Rechtsmittel Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985010306.X01Im RIS seit
23.02.2005