RS Vwgh 1987/9/9 85/01/0306

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Veröffentlicht am 09.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;

Rechtssatz

Eine in einem bestimmten Verwaltungsverfahren vorgelegte Vertretervollmacht gilt im Zweifel nur für das betreffende und nicht auch für andere, bei derselben Behörde anhängige oder später anhängig werdende Verfahren.

Schlagworte

Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Ende Vertretungsbefugnis Prozeßvollmacht Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Rechtsmittel Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985010306.X01

Im RIS seit

23.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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