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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Strafbarkeit einer Tat im Anwendungsbereich des Verwaltungsstrafgesetzes richtet sich gem § 1 Abs 2 VStG nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Eine Änderung der Rechtslage im Zuge des Berufungsverfahrens ist daher im Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens rechtlich unerheblich (Hinweis 19.6.1986, 85/04/0204).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985010321.X01Im RIS seit
09.09.1987Zuletzt aktualisiert am
05.03.2010