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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §58 Abs1;Rechtssatz
Ein weder rechtsfeststellender noch rechtsgestaltender, keiner materiellen Rechtskraft fähiger Ausspruch einer Verwaltungsbehörde, wie im vorliegenden Fall ist kein Bescheid. Denn weder die Aufforderung des Bundesministers für Justiz, der Anstaltsleiter der Strafvollzugsanstalt wolle über die Eingabe des Bf entscheiden, noch die mündliche Mitteilung darüber durch den Anstaltsleiter, noch die mündliche Belehrung über die Rechtslage stellt einen vor dem VwGH anfechtbaren Bescheid dar.
Schlagworte
Einhaltung der Formvorschriften BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010209.X01Im RIS seit
10.06.2005