RS Vwgh 1987/9/9 87/01/0209

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Veröffentlicht am 09.09.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs1;
B-VG Art130 Abs1;

Rechtssatz

Ein weder rechtsfeststellender noch rechtsgestaltender, keiner materiellen Rechtskraft fähiger Ausspruch einer Verwaltungsbehörde, wie im vorliegenden Fall ist kein Bescheid. Denn weder die Aufforderung des Bundesministers für Justiz, der Anstaltsleiter der Strafvollzugsanstalt wolle über die Eingabe des Bf entscheiden, noch die mündliche Mitteilung darüber durch den Anstaltsleiter, noch die mündliche Belehrung über die Rechtslage stellt einen vor dem VwGH anfechtbaren Bescheid dar.

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010209.X01

Im RIS seit

10.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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