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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
ARG 1984 §4;Rechtssatz
Die Rechtsansicht, dass unbedingt erforderliche Mehrarbeiten entgegen der Bestimmung des § 4 ARG geleistet werden könnten, wenn "vorher und nachher" entsprechende Ersatzruhezeiten eingeräumt würden, findet im Gesetz keine Deckung. § 4 ARG sieht vor, dass der Arbeitnehmer, der nach der für ihn geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt wird, in jeder Kalenderwoche an Stelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe) hat. Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen. Eine Ausnahme von dieser Regelung, wie sie dem Beschwerdeführer vorschwebt, ist im Gesetz nicht vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987080096.X02Im RIS seit
30.03.2006Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013