RS Vwgh 1987/9/10 87/08/0096

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Veröffentlicht am 10.09.1987
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §4;

Rechtssatz

Die Rechtsansicht, dass unbedingt erforderliche Mehrarbeiten entgegen der Bestimmung des § 4 ARG geleistet werden könnten, wenn "vorher und nachher" entsprechende Ersatzruhezeiten eingeräumt würden, findet im Gesetz keine Deckung. § 4 ARG sieht vor, dass der Arbeitnehmer, der nach der für ihn geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt wird, in jeder Kalenderwoche an Stelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe) hat. Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen. Eine Ausnahme von dieser Regelung, wie sie dem Beschwerdeführer vorschwebt, ist im Gesetz nicht vorgesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987080096.X02

Im RIS seit

30.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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