RS Vwgh 1987/9/10 87/08/0157

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Veröffentlicht am 10.09.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §46;
VwGG §61 Abs1;
ZPO §64 Abs1 Z3;
ZPO §67;

Rechtssatz

Der zur Verfahrenshilfe beigegebene Rechtsanwalt ist in der Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist durch ein Versehen seiner Kanzleiangestellten (hier: Unterbleiben eines Fristenvormerks) einem bevollmächtigten Rechtsanwalt gleichgestellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987080157.X02

Im RIS seit

03.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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