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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs3;Rechtssatz
Der zur Verfahrenshilfe beigegebene Rechtsanwalt ist in der Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist durch ein Versehen seiner Kanzleiangestellten (hier: Unterbleiben eines Fristenvormerks) einem bevollmächtigten Rechtsanwalt gleichgestellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987080157.X02Im RIS seit
03.04.2006Zuletzt aktualisiert am
30.07.2015