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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Eine gemäß § 9 Abs 2 EStG 1972 aufgelöste und nach dieser Bestimmung erhöhte Investitionsrücklage, die bei der Bemessung der Einkommensteuer zu den Einkünften gerechnet wurde, ist in die Beitragsgrundlage einzubeziehen. Dagegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Hinweis auf E des VfGH 19.10.1985, B 286/84, 944/84).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986080151.X01Im RIS seit
10.09.1987