RS Vwgh 1987/9/10 86/08/0151

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1987
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art7 Abs1;
EStG 1972 §9 Abs2;
GSVG 1978 §25 Abs1;
StGG Art2;

Rechtssatz

Eine gemäß § 9 Abs 2 EStG 1972 aufgelöste und nach dieser Bestimmung erhöhte Investitionsrücklage, die bei der Bemessung der Einkommensteuer zu den Einkünften gerechnet wurde, ist in die Beitragsgrundlage einzubeziehen. Dagegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Hinweis auf E des VfGH 19.10.1985, B 286/84, 944/84).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986080151.X01

Im RIS seit

10.09.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten