RS Vwgh 1987/9/10 87/08/0017

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Veröffentlicht am 10.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §410 Abs1 Z7;
ASVG §67 Abs4;
ASVG §69;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Die Verpflichtung der Behörde zum neuerlichen Abspruch über einen Antrag auf Feststellung der Haftung gem § 67 Abs 4 ASVG ergibt sich aus § 410 Abs 1 Z 7 ASVG und aus dem rechtlichen Interesse, das im Hinblick auf die Bestimmungen des § 69 ASVG auch bei bereits erfolgter Bezahlung zu bejahen ist.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideInhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987080017.X01

Im RIS seit

24.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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