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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §410 Abs1 Z7;Rechtssatz
Die Verpflichtung der Behörde zum neuerlichen Abspruch über einen Antrag auf Feststellung der Haftung gem § 67 Abs 4 ASVG ergibt sich aus § 410 Abs 1 Z 7 ASVG und aus dem rechtlichen Interesse, das im Hinblick auf die Bestimmungen des § 69 ASVG auch bei bereits erfolgter Bezahlung zu bejahen ist.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideInhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987080017.X01Im RIS seit
24.03.2006Zuletzt aktualisiert am
29.07.2009