RS Vwgh 1987/9/10 87/08/0101

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Veröffentlicht am 10.09.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Für die Lösung der Frage, inwieweit in einem Bescheid die Absicht bestand, über individuelle Rechtsverhältnisse in einer der Rechtskraft fähigen Weise abzusprechen, ist nicht nur vom Spruch des Bescheides auszugehen, sondern zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen. Nach diesem Grundsatz muß der Spruch des angefochtenen Bescheides in der Weise gedeutet werden, daß damit - bloß - festgestellt wird, daß der Mitbeteiligte als Dienstgeber gemäß § 35 Abs 1 ASVG iZm § 58 Abs 2 ASVG nicht zur Bezahlung der im Spruch näher bezeichneten Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet sei. Ob den Mitbeteiligten aus anderen Rechtsgründen (hier: insbesondere § 67 Abs 3 ASVG und § 128 HGB) keine Zahlungsverpflichtung für diese Sozialversicherungsbeiträge trifft, ist - wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides mit aller Klarheit ergibt - nicht Gegenstand des Abspruches dieses Bescheides.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987080101.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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