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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
ARG 1984 §4;Rechtssatz
Der bel Beh kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Vorliegen eines betrieblich unabwendbaren, nicht voraussehbaren Ereignisses als Grund für die Notwendigkeit der Beschäftigung von Arbeitnehmern während der Wochenruhe mit der Begründung verneint, dass zur Verrichtung der Mehrarbeiten, mit denen aus Anlass der Wiedereröffnung des Geschäftsbetriebes zu rechnen gewesen sei, vorübergehend auch zusätzliches Personal hätte aufgenommen werden können. Dass dies im konkreten Fall nicht möglich gewesen wäre, wird in der Beschwerde nicht eingewendet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987080096.X01Im RIS seit
30.03.2006Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013