RS Vwgh 1987/9/10 85/13/0198

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Veröffentlicht am 10.09.1987
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Von einer werbeschriftstellerischen Tätigkeit kann dann gesprochen werden, wenn die Tätigkeit nicht mehr in die typisch kaufmännische Aufgabe des Vertriebes und des Umsatzes einbezogen ist, die Grundsätze der Werbung selbst zu bestimmen sind und für die Öffentlichkeit in selbständiger Gestaltung

eigene Gedanken schriftlich niedergelegt werden (Hinweis auf E 30.5.1984, 83/13/0082).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985130198.X01

Im RIS seit

10.09.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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