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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;Rechtssatz
Von einer werbeschriftstellerischen Tätigkeit kann dann gesprochen werden, wenn die Tätigkeit nicht mehr in die typisch kaufmännische Aufgabe des Vertriebes und des Umsatzes einbezogen ist, die Grundsätze der Werbung selbst zu bestimmen sind und für die Öffentlichkeit in selbständiger Gestaltung
eigene Gedanken schriftlich niedergelegt werden (Hinweis auf E 30.5.1984, 83/13/0082).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985130198.X01Im RIS seit
10.09.1987