RS Vwgh 1987/9/10 86/08/0118

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Veröffentlicht am 10.09.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;
VwGG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0351/76 E 25. Februar 1977 VwSlg 9261 A/1977 RS 9

Stammrechtssatz

Der VwGH ist nicht schlechthin gegenüber der bel. Behörde zu Anordnungen befugt, wie der Sachverhalt zu ergänzen wäre. Er hat vielmehr bei Bescheidbeschwerden nur darüber zu erkennen, ob der angefochtene Bescheid aufzuheben ist und könnte zutreffendenfalls nur die für die Aufhebung maßgebende Rechtsanschauung darlegen, an welche die bel. Behörde nach Maßgabe des § 63 Abs 1 VwGG gebunden wäre.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Sachverhalt Verfahrensmängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986080118.X02

Im RIS seit

18.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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