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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0351/76 E 25. Februar 1977 VwSlg 9261 A/1977 RS 9Stammrechtssatz
Der VwGH ist nicht schlechthin gegenüber der bel. Behörde zu Anordnungen befugt, wie der Sachverhalt zu ergänzen wäre. Er hat vielmehr bei Bescheidbeschwerden nur darüber zu erkennen, ob der angefochtene Bescheid aufzuheben ist und könnte zutreffendenfalls nur die für die Aufhebung maßgebende Rechtsanschauung darlegen, an welche die bel. Behörde nach Maßgabe des § 63 Abs 1 VwGG gebunden wäre.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Sachverhalt VerfahrensmängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986080118.X02Im RIS seit
18.05.2006