RS Vwgh 1987/9/11 87/15/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1987
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Norm

GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
GebG 1957 §2 Z2;

Rechtssatz

Unter den öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis ist nur jener Bereich zu subsumieren, der einer Gebietskörperschaft unmittelbar durch das Gesetz verpflichtend übertragen worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987150015.X01

Im RIS seit

11.09.1987

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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