Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schilhan, über die Beschwerde der M E in K-W, vertreten durch Winkler - Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 18. Dezember 2002, Zl. IIa-L/Eb, betreffend Vergütung für Mehrdienstleistungen für das Schuljahr 2001/2002 nach § 50 Abs. 1 LDG 1984, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 5. August 1971 mit Wirkung vom 1. September 1971 zur provisorischen Arbeitslehrerin (Verwendungsgruppe L 3) ernannt; mit Bescheid vom 3. September 1975 wurde auf Grund ihres Ansuchens ihre Definitivstellung festgestellt. Nach Ablegung einer Zusatzprüfung für Lehrer für Werkerziehung wurde sie mit Bescheid vom 8. August 1983 auf ihr Ansuchen zum Landeslehrer der Verwendungsgruppe L 2b 1 mit dem Amtstitel "Lehrer für Werkerziehung" ernannt. Ab dem 1. Juli 1989 kam der Beschwerdeführerin der Amtstitel "Oberlehrer für Werkerziehung" zu.
Im Schuljahr 2001/2002 war die Beschwerdeführerin an der Hauptschule R. tätig; nach einem im Verwaltungsakt erliegenden Beschäftigungsnachweis hatte sie einerseits "Textiles Werken" sowie "Ernährung und Haushalt" im Ausmaß von 21 Wochenstunden sowie "Deutsch für Kinder mit nicht deutscher Muttersprache" im Ausmaß von einer Wochenstunde zu unterrichten. Aus der ebenfalls im Akt erliegenden "Berechnung des Beschäftigungsnachweises" ergibt sich, dass ihr keine Vergütung für Mehrdienstleistungen gebühren soll.
Mit Antrag vom 5. Juni 2002 (ergänzt durch ein Schreiben vom 5. August 2002) begehrte die Beschwerdeführerin die Feststellung, dass ihr eine Mehrdienstleistungsentschädigung im Ausmaß von einer Stunde pro Woche gebühre. Begründend führte sie aus, die Berechnung des Beschäftigungsnachweises sei offensichtlich davon ausgegangen, dass sie als Lehrerin für einzelne Unterrichtsgegenstände gemäß § 43 Abs. 1 letzter Satz Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (kurz: LDG 1984) zu betrachten sei. Tatsächlich sei die Beschwerdeführerin aber nicht nur für einen einzelnen Gegenstand lehrbefähigt, sondern für zwei Unterrichtsgegenstände, nämlich Werkerziehung sowie Hauswirtschaft und Ernährung; außerdem habe sie eine Ausbildung als Turnlehrerin absolviert und 17 Jahre lang auch Turnen unterrichtet. Sie sei daher für mindestens drei Unterrichtsgegenstände beruflich und dienstlich qualifiziert. Ihre Minderqualifikation als bloß geprüfte Fachlehrerin und nicht als Hauptschullehrerin werde bereits im Entlohnungsschema berücksichtigt. Es wäre daher sachlich nicht gerechtfertigt, Lehrpersonen mit Ausbildungen wie die Antragstellerin zusätzlich dadurch zu diskriminieren, dass diese mehr Stunden Arbeitsleistung ohne Anspruch auf Mehrdienstleistungsentschädigung zu erbringen haben als geprüfte Hauptschullehrer.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. In der Begründung führt die belangte Behörde nach Darstellung der maßgeblichen Rechtslage Folgendes aus:
"Nach § 43 Abs 1 letzter Satz LDG 1984 gilt bei Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände abweichend von Z 1 und 2 jeweils ausschließlich das in Z 1 und 2 genannte Höchstausmaß von Jahresstunden (Anmerkung: also 792 Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung, was unter Zugrundelegung von 36 Unterrichtswochen eine Lehrverpflichtung von 22 Stunden pro Woche abbildet). Im letzten Satz des § 50 Abs 1 LDG 1984 wird durch den Klammerausdruck klargestellt, dass - für den Anspruch auf die Vergütung - die für Hauptschullehrer grundsätzlich vorgesehene Verminderung der Jahresstunden um 36 für Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände nicht zum Tragen kommt.
3. Entscheidend für die Beurteilung des vorliegenden Antrages ist somit die Frage, ob die Antragstellerin Lehrerin für einzelne Unterrichtsgegenstände ist.
Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände sind Lehrer für Werkerziehung, Sprachlehrer, Lehrer für Leibesübungen, Lehrer für Musikerziehung, Lehrer für den Muttersprachlichen Unterricht und Religionslehrer (s. Kommentierte Ausgabe des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Hrsg. Jonak, Reut-Nicolussi, Holubetz, Melichar, Anmerkung 7 zu § 43).
Wenn ein Lehrer mehrere dieser Unterrichtsgegenstände unterrichtet, ändert dies nichts daran.
Auch mit dem Vorbringen, dass sie - ohne hiezu lehrbefähigt zu sein - 'Deutsch für Kinder mit nicht deutscher Muttersprache' (im Ausmaß von einer Unterrichtsstunde pro Woche) unterrichtet hat, ist der Antragstellerin nicht geholfen. Entscheidend für die Qualifikation als 'Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände' ist die Lehrbefähigung. Der Landeslehrer hat nämlich erforderlichenfalls auch Unterricht in den Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist (§ 43 Abs 4 LDG 1984).
Da die Antragstellerin somit Lehrerin für einzelne Unterrichtsgegenstände ist, ist für sie hinsichtlich der Unterrichtsverpflichtung von dem im § 43 Abs 1 Z 1 LDG 1984 normierten Höchstausmaß auszugehen. Dies sind 792 Jahresstunden, was unter Zugrundelegung von 36 Unterrichtswochen eine Lehrverpflichtung von 22 Stunden pro Woche abbildet. Daher hat sie bei einer Unterrichtserteilung von 22 Stunden pro Woche das vorgesehene Stundenausmaß nicht überschritten, so dass ihr auch kein Anspruch auf eine Vergütung für Mehrdienstleistungen zusteht.
Ihr Antrag musste daher abgewiesen werden."
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der sie eine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie die Verletzung wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend machte; insbesondere führte sie darin aus, die im LDG 1984 vorgesehene Differenzierung der Unterrichtsverpflichtung zwischen Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände einerseits und sonstigen Hauptschullehrern anderseits verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Behandlung dieser Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. November 2004, B 285/03, abgelehnt und die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Zu der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des LDG 1984 führt dieser Beschluss Folgendes aus:
"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit von Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts (vgl. VfSlg. 16.176/2001 mwH) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."
In der nach Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf gesetzmäßige Anwendung des § 43 Abs. 1 letzter Satz sowie § 50 Abs. 1 letzter Satz LDG 1984 verletzt und macht der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend. Begründend führt die Beschwerde aus, die Beschwerdeführerin verfüge neben der Ausbildung für die Unterrichtsgegenstände Werkerziehung sowie Hauswirtschaft und Ernährung auch über eine Ausbildung zum Fachsportlehrer für Gymnastik sowie zum Lehrwart für Volleyball; 1977 bis 1991 habe sie an einer Hauptschule auch Leibesübungen unterrichtet. Sie sei daher für insgesamt drei Unterrichtsgegenstände beruflich und dienstlich qualifiziert. Im Schuljahr 2001/2002 habe die Beschwerdeführerin an der Hauptschule R. die Gegenstände Werkerziehung im Ausmaß von 21 Wochenstunden sowie Deutsch für Kinder mit nicht deutscher Muttersprache im Ausmaß von einer Wochenstunde, also mehrere Unterrichtsgegenstände unterrichtet. Daher sei sie nicht als Lehrerin für einzelne Unterrichtsgegenstände im Sinne des § 43 Abs. 1 letzter Satz sowie § 50 Abs. 1 letzter Satz LDG 1984 anzusehen. Für die Qualifikation als Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände komme es einzig darauf an, ob tatsächlich mehrere Gegenstände unterrichtet werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrte.
II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
II.1. Die für das Schuljahr 2001/2002 maßgeblichen Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, BGBl. Nr. 302 (§ 43 und § 50 in der Fassung BGBl. I Nr. 47/2001; § 55 Abs. 4 in der Fassung BGBl. Nr. 372/1989 sowie BGBl. Nr. 772/1996), lauten:
"Arbeitszeit der Landeslehrer mit Ausnahme der Berufsschullehrer
§ 43. (1) Die Jahresnorm des Landeslehrers entspricht der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit (§§ 48, 64 ff sowie 72 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333) eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jahresnorm und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt ist. Die Gesamtstundenzahl pro Schuljahr, die den auf Grund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspricht, ist in einem Rahmen von
1. 720 bis 792 Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung (Tätigkeiten im Kontakt mit Schülerinnen und Schülern), wobei durch diese Zählung auch alle damit im Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten als berücksichtigt gelten,
2. 600 bis 660 Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten, wobei mit jeder der in Z 1 vorgesehenen Unterrichtsstunden eine Jahresstunde in Z 2 verbunden ist und
3. dem Differenzbetrag zwischen der Summe der Jahresstunden gemäß Z 1 und 2 und der Jahresnorm für sonstige Tätigkeiten gemäß Abs. 3,
unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in der jeweiligen Schule geführten Klassen sowie auf die für die jeweilige Schulart im Lehrplan vorgesehene Stundentafel pro Lehrer aufzuteilen (Diensteinteilung). Die in Z 1 und Z 2 genannten Zahlen entsprechen den Jahresstunden der Dauer eines Schuljahres im Regelfall. Die Aufteilung ist durch das landesgesetzlich zuständige Organ am Beginn des Schuljahres schriftlich festzulegen. Sind während des Schuljahres Änderungen der Diensteinteilung erforderlich, sind diese ebenfalls schriftlich festzulegen. Wird ein vollbeschäftigter Landeslehrer nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet, sind die in Z 1 bis 3 genannten Jahresstunden der Verwendungsdauer entsprechend zu aliquotieren. Bei Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände gilt abweichend von Z 1 und 2 jeweils ausschließlich das in Z 1 und 2 genannte Höchstausmaß von Jahresstunden.
...
(4) Der Landeslehrer hat erforderlichenfalls auch Unterricht in den Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist, ferner Vertretungsstunden zu übernehmen und Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht zu halten.
...
Mehrdienstleistung der Landeslehrer an allgemein bildenden
Pflichtschulen
§ 50. (1) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der auf Grund der am Beginn des Unterrichtsjahres erstellten Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung durch dauernde Unterrichtserteilung das höchste in § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehene oder das in § 43 Abs. 2 festgelegte Stundenausmaß überschritten wird, gebührt dem Landeslehrer anstelle der in den §§ 16 bis 18 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Abs. 5. Sofern sich aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des höchsten in § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehenen Stundenausmaßes ergibt, besteht jedoch kein Anspruch auf die besondere Vergütung. § 43 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. Diese Bestimmungen gelten auch für den Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule, der durch dauernde Unterrichtserteilung seine Unterrichtsverpflichtung gemäß § 51 überschreitet. Abweichend davon gebührt diese Vergütung jedoch für Lehrer im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, sowie Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, dann, wenn die niedrigste in § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehene Stundenzahl überschritten wird. Bei Lehrern an Hauptschulen, Polytechnischen Schulen oder Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Hauptschule geführt werden (ausgenommen jeweils für Lehrer einzelner Unterrichtsgegenstände), vermindert sich für den Anspruch auf die Vergütung das oben genannte Höchstausmaß um 36 Jahresstunden für Tätigkeiten, die durch das Berufsbild bedingt für diese Schularten spezifisch und unmittelbar mit dem Unterricht verbunden sind.
...
Amtstitel
§ 55. ...
(4) Den Landeslehrern kommen folgende Amtstitel zu:
Verwendungsgruppe und Schulart
ab Gehaltsstufe
(§ 55 Abs. 1
des Gehalts-
gesetzes 1956
Planstelle
Amtstitel
L 2a 1, L 2b 1
Volksschulen
-
10
Lehrer
Volksschul-
lehrer
Volksschul-
oberlehrer
-
Leiter
Volksschul-
direktor
L 2a 2
Hauptschulen
-
10
Lehrer
Hauptschul-
lehrer
Hauptschul-
oberlehrer
-
Leiter
Hauptschul-
direktor
L 2a 2
Sonderschulen (ein-
schließlich Blindenin-
stitute und Institut
für Gehörlosenbildung)
-
10
Lehrer
Sonderschul-
lehrer
Sonderschul-
oberlehrer
-
Leiter von
als selbständige Schulen geführten Sonderschulen
Sonderschul-
direktor
L 2a 2
Polytechnische
Schulen
-
10
Lehrer
Lehrer der
Polytechnischen Schule
Oberlehrer der Polytechnischen Schule
-
Leiter von
als selbständige Schulen geführten Polytechnischen Schulen
Direktor der Polytechnischen Schule
L 2a 2, L 2a 1
Berufsschulen
-
10
Lehrer
Berufsschul-
lehrer
Berufsschul-
oberlehrer
-
Leiter
Berufsschul-
direktor
L 2a 2, L 2a 1,
L 2b 1, L 3
Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen (einschließlich Blindeninstituten und Institut für Gehörlosen-
bildung), Polytech-
nische Schulen, Berufsschulen
-
10
Lehrer für den betreffenden Unterrichtsgegen-
stand
Lehrer mit einem das Unterrichtsfach bezeichnenden Zusatz: zB Religionslehrer, Sprachlehrer, Lehrer für Leibesübungen, Lehrer für Musikerziehung, Lehrer für Werkerziehung
Oberlehrer mit demselben Zusatz: zB Religionsober-
lehrer, Sprach-
oberlehrer, Oberlehrer für Leibesübungen, Oberlehrer für Musikerziehung, Oberlehrer für Werkerziehung
L 1
Blindeninstitute und Institute für Gehör-
losenbildung in Graz und in Linz
-
Lehrer
Professor d. (unter Hinzu-
fügung der Bezeichnung der Schule)
Leiter
Direktor d. (unter Hinzu-
fügung der Bezeichnung der Schule)
Landeslehrerinnen führen diese Amtstitel in der weiblichen Form."
Zur Festlegung der Unterrichtsverpflichtung für Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände in § 43 Abs. 1 letzter Satz LDG 1984 findet sich in den Gesetzesmaterialien keine Erläuterung (vgl. insb. ErläutRV 499 BlgNR XXI. GP S. 22 ff). § 50 Abs. 1 letzter Satz LDG 1984 wurde erst im Zuge der Beratungen des Budgetausschusses in den Text der Novelle BGBl. I Nr. 47/2001 eingefügt; im Ausschussbericht (539 BlgNR XXI. GP S. 2) heißt es dazu:
"Eine Abweichung besteht auch hinsichtlich der Lehrer an Hauptschulen, Polytechnischen Schulen und Sonderschulen nach dem Hauptschullehrplan, welche auf Grund der bisher möglichen Abschlagstunden für Ordinariate, Kustodiate und Schularbeitsgegenstände usw. auch bisher eine faktisch niedrigere Lehrverpflichtung als Volksschullehrer hatten. Bei den Tätigkeiten aus dem Berufsbild handelt es sich insbesondere um eine erzieherische Mitwirkung an der Vorbereitung auf das Berufsleben, die unmittelbar mit der Unterrichtserteilung verbunden ist."
II.2. Aus den wiedergegebenen Bestimmungen ergibt sich, dass für (vollbeschäftigte) Lehrer an Hauptschulen eine Unterrichtsverpflichtung in einem Rahmen zwischen 720 und 792 Stunden besteht und dass ihnen eine Vergütung für Mehrdienstleistungen für jede Unterrichtsstunde zusteht, die über das Ausmaß von 756 Jahresstunden (das sind umgelegt auf 36 Unterrichtswochen 21 Wochenstunden) hinausgeht; für (vollbeschäftigte) Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände auch an Hauptschulen gilt hingegen jedenfalls eine Unterrichtsverpflichtung von 792 Stunden pro Jahr (das sind umgelegt auf 36 Unterrichtswochen 22 Wochenstunden) und eine Vergütung für Mehrdienstleistungen wegen zusätzlichen Unterrichts gebührt nur bei Überschreitung dieser Grenze.
Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass die Beschwerdeführerin im Schuljahr 2001/2002 22 Wochenstunden Unterricht gehalten hat. Für die Frage der Gebührlichkeit einer Vergütung für Mehrdienstleistungen ist daher entscheidungserheblich, ob sie als "Lehrerin für einzelne Unterrichtsgegenstände" im Sinne von § 43 Abs. 1 letzter Satz bzw. § 50 Abs. 1 letzter Satz LDG 1984 anzusehen ist.
Die Bedeutung dieser Wortfolge erschließt sich aus einer historischen Betrachtung sowie aus der systematischen Zusammenschau mit § 55 Abs. 4 LDG 1984: Diese Formulierung findet sich in ähnlicher Form schon in älteren Vorschriften.
§ 4 Landeslehrer-Dienstgesetz (Titel seit BGBl. Nr. 247/1970) - LDG, BGBl. Nr. 245/1962 (zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 261/1978; aufgehoben durch § 122 Z. 1 LDG 1984) teilte die Landeslehrer nach verschiedenen Gesichtspunkten ein, und zwar neben Verwendungsgruppen und Schulart insbesondere "nach der Art der Dienstleistung in klassenführende Lehrer (Klassenlehrer), Lehrer für Fachgruppen (Fachgruppenlehrer) und Lehrer für einzelne Gegenstände". Das LDG traf darüber hinaus für Lehrer für einzelne Gegenstände Regelungen über das Ausmaß der Lehrverpflichtung (§ 39 leg. cit.; dabei unterschied diese Bestimmung zwischen Religionslehrern an bestimmten Pflichtschulen einerseits und Lehrern für sonstige einzelne Gegenstände an diesen Schulen anderseits) sowie für die Bezüge der in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Landeslehrer für einzelne Gegenstände (§ 46 leg. cit. sowie die Übergangsbestimmung nach § 59). Die in § 4 leg. cit. vorgenommene Unterscheidung spiegelte sich auch in den Ernennungsvoraussetzungen wieder: Nach der im Zeitpunkt der erstmaligen Ernennung der Beschwerdeführerin im Jahr 1971 maßgeblichen Dienstzweigeordnung (Abschnitt II der Anlage 1 zum Gehaltsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1947; dieses war nach § 2 LDG auf Landeslehrer anzuwenden) war Anstellungserfordernis für Hauptschullehrer grundsätzlich die Lehrbefähigung für Hauptschulen nach Ablegung der Lehramtsprüfung für Volksschulen (Z. 31; Verwendungsgruppe L 2a 2) oder zumindest die Lehrbefähigung für Hauptschulen (Z. 79; Verwendungsgruppe L 2b 2); daneben waren für Lehrer für bestimmte (einzelne) Gegenstände geringere Anforderungen vorgesehen, nämlich die Befähigung für den Unterricht im betreffenden Fach; dies galt z.B. für Arbeitslehrerinnen, Lehrerinnen für Hauswirtschaft, für Fremdsprachen an Volks- oder Hauptschulen oder für Leibesübungen (Verwendungsgruppe L 3). Auch die späteren Regelungen des BDG 1977, BGBl. Nr. 329 (vgl. Z. 24.1. - 24.6., Z. 25.1., Z. 26.1., Z. 27. der Anlage zum BDG 1977) und des BDG 1979 (die bis zur Erlassung des LDG 1984 nach § 7 Abs. 1 LDG für Landeslehrer anwendbar waren) enthielten vergleichbare differenzierende Regelungen der Ernennungsvoraussetzungen (vgl. Z. 24.1., Z. 25.1. und Z. 26 der Anlage zum BDG 1979). Die auf Grund der §§ 40 und 64 Abs. 3 LDG erlassene Landeslehrer-Amtstitelverordnung, BGBl. Nr. 269/1970, legte die Amtstitel für die verschiedenen Kategorien von Lehrern fest; für Lehrer der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1 sowie L 3 für einzelne Gegenstände an bestimmten Pflichtschulen auf einem Dienstposten für den betreffenden Gegenstand wurde als Amtstitel die Bezeichnung Lehrer (bzw. Oberlehrer) mit einem das Unterrichtsfach bezeichnenden Zusatz festgelegt, wie z.B. Religionslehrer, Sprachlehrer, Lehrer für Leibesübungen, Lehrer für Musikerziehung, Lehrer für Werkerziehung. In der Fachliteratur wurde die Auffassung vertreten, dass Lehrer für einzelne Gegenstände "außer den Religionslehrern insbesondere die Lehrer für Werkerziehung und Hauswirtschaft" sind (so Gullner/Hofbauer, Das Dienstrecht der Landeslehrer, 1980, S. 68, Anm. 2 zu § 39 LDG).
Die genannten Regelungen wie auch die Terminologie des LDG wurden durch das LDG 1984 im Wesentlichen übernommen; das Ausmaß der Lehrverpflichtung für Religionslehrer und sonstige Lehrer für einzelne Gegenstände wurde zunächst in dessen § 53 aufgenommen, die Amtstitel wurden in seinem § 55 im Wesentlichen gleich lautend mit der früheren Amtstitelverordnung aufgenommen, für teilbeschäftigte Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände findet sich eine Regelung in der Übergangsbestimmung nach § 115 LDG 1984. Beizufügen ist, dass sich das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für einzelne Gegenstände (außer für Religionslehrer) bis zur Novelle BGBl. I Nr. 47/2001 nach den allgemeinen Bestimmungen für die betreffende Schulart richtete (§ 53 Abs. 2 LDG 1984 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 47/2001). Hinsichtlich der Ernennungsvoraussetzungen sah die Anlage zum LDG 1984 bis zur Novelle BGBl. I Nr. 176/2004 für Hauptschullehrer grundsätzlich die Lehramtsprüfung vor, für Lehrer für einzelne Gegenstände hingegen bloß die Befähigung für den betreffenden Gegenstand; in Art. II Z. 4 der Anlage war z.B. für die Verwendung als Lehrer für Werkerziehung (Verwendungsgruppe L 2b 1) als Ernennungserfordernis eine Befähigung für Werkerziehung an einer allgemeinbildenden Pflichtschule gemeinsam mit bestimmten Zusatzprüfungen normiert. Ähnliche eingeschränkte Befähigungen waren auch für Lehrer für Leibesübungen oder Lehrer für Religion an bestimmten Pflichtschulen vorgesehen.
Aus einer systematischen Zusammenschau der genannten Bestimmungen sowie ihrer Entwicklung ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber zwischen Lehrern unterscheidet, die eine vollständige Lehrerausbildung absolviert haben und solchen, die nur über eine Befähigung für einzelne Unterrichtsgegenstände verfügen und dementsprechend auch nur zur Verwendung als Lehrer für diese Unterrichtsgegenstände ernannt worden sind. Der Gesetzgeber geht damit von einem unterschiedlichen Berufsbild der Lehrer mit voller Lehrbefähigung für einen bestimmten Schultyp und jener mit der Befähigung nur für einzelne Unterrichtsgegenstände aus. Zu diesen "Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände" zählt die Fachliteratur - in Übereinstimmung mit dem historischen Verständnis - Lehrer für Werkerziehung, Sprachlehrer, Lehrer für Leibesübungen, Lehrer für Musikerziehung, Lehrer für den Muttersprachlichen Unterricht und Religionslehrer (vgl. Holubetz/Jonak/Margreiter/Melichar, Landeslehrer-Dienstrecht, Loseblatt-Ausgabe, S. 90a, Anm. 7 zu § 43 LDG 1984). Als "Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände" sind daher jedenfalls solche Lehrer anzusehen, die nicht die Lehrbefähigung für die betreffende Schulart aufweisen, sondern nur für einzelne Unterrichtsgegenstände und dementsprechend auch nur für die Verwendung für diese einzelnen Unterrichtsgegenstände ernannt worden sind; dass ein solcher Lehrer allenfalls die Befähigung für mehrere einzelne Unterrichtsgegenstände aufweist, ändert daran nichts, weil er eben nicht die Lehrbefähigung für die betreffende Schulart besitzt.
Dass ein Lehrer nur die Befähigung für einzelne Unterrichtsgegenstände aufweist bedeutet allerdings nicht, dass er nicht auch für den Unterricht in anderen Gegenständen eingesetzt werden darf: § 43 Abs. 4 LDG 1984 sieht nämlich vor, dass Landeslehrer erforderlichenfalls auch Unterricht in Unterrichtsgegenständen zu erteilen haben, für die sie nicht lehrbefähigt sind; ferner müssen sie Vertretungsstunden übernehmen und Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht halten. Der Landeslehrer hat daher keinen Anspruch darauf, nur in solchen Fächern eingesetzt zu werden, für die er eine Lehrbefähigung hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. September 2005, Zl. 2004/12/0203, vom 13. September 2006, Zl. 2006/12/0054, sowie vom 14. Dezember 2006, Zl. 2006/12/0114). Diese Bestimmung differenziert nicht danach, ob es sich um Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände oder um sonstige Lehrer handelt und kommt daher auch auf die erstgenannte Gruppe von Lehrern zur Anwendung. § 43 Abs. 4 LDG schließt es nach seinem Wortlaut auch nicht aus, einen Lehrer zur Erteilung von Unterricht in Fächern heranzuziehen, die typischerweise von Lehrern einer höheren Verwendungsgruppe unterrichtet werden; das LDG 1984 enthält auch sonst keine dem § 36 Abs. 3 BDG 1979 vergleichbare Einschränkung für die Heranziehung eines Beamten zu Tätigkeiten, die regelmäßig von Beamten einer höheren Besoldungs-, Verwendungs- oder Funktionsgruppe besorgt werden.
Hinsichtlich des Ausmaßes der Unterrichtsverpflichtung stellen § 43 Abs. 1 letzter Satz und der Klammerausdruck in § 50 Abs. 1 letzter Satz LDG 1984 allerdings nach ihrem insofern klaren Wortlaut ausschließlich auf die Eigenschaft als Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände ab, nicht hingegen auf die konkrete Verwendung. Das in diesen Bestimmungen festgelegte Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung für Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände kommt daher auch dann zur Anwendung, wenn solche Lehrer nach § 43 Abs. 4 LDG 1984 zum Unterricht in Unterrichtsgegenständen herangezogen werden, für die sie nicht eine Lehrbefähigung aufweisen.
Die dargestellte Rechtslage bedeutet aber nicht, dass Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände in beliebiger Weise zur Unterrichtserteilung in anderen Unterrichtsgegenständen herangezogen werden dürften: Der Grund für die unterschiedliche Regelung der Unterrichtsverpflichtung für Lehrer mit voller Lehrbefähigung einerseits und Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände anderseits in § 50 Abs. 1 letzter Satz LDG 1984 liegt - wie sich aus seinem Wortlaut und dem eingangs wiedergegebenen Ausschussbericht ergibt - darin, dass der Gesetzgeber von einem typischerweise unterschiedlichen Berufsbild der verschiedenen Arten von Lehrern ausgeht: Die Lehrer an Hauptschulen, Polytechnischen Schulen und Sonderschulen hatten schon früher wegen der möglichen Abschlagsstunden für Ordinariate, Kustodiate und Schularbeitsgegenstände eine faktisch niedrigere Lehrverpflichtung; außerdem geht der Gesetzgeber davon aus, dass diese Lehrer mit voller Lehrbefähigung für einen bestimmten Schultyp im Zusammenhang mit der Unterrichtserteilung auch in besonderer Weise erzieherisch an der Vorbereitung auf das Berufsleben mitwirken und dabei typischerweise bestimmte erzieherische Aufgaben wahrzunehmen haben. Insbesondere wegen dieser Umstände sieht der Gesetzgeber eine gewisse Reduktion der Unterrichtsverpflichtung für diese Lehrer vor, die für die Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände nicht besteht. Wie der Verfassungsgerichtshof in dem eingangs zitierten Beschluss vom 30. November 2004, B 285/03, festgehalten hat, liegt diese Differenzierung im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.
Die Differenzierung zwischen Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände und sonstigen Lehrern an Hauptschulen, Polytechnischen Schulen und bestimmten Sonderschulen ist allerdings nur so lange gerechtfertigt, als die tatsächliche Verwendung dieser verschiedenen Gruppen von Lehrern dem vom Gesetzgeber vorausgesetzten typischerweise unterschiedlichen Berufsbild entspricht. Auf diese vom Gesetzgeber vorausgesetzte differenzierende Typologie ist bei der - durch Weisung des Schulleiters (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 2005, Zl. 2004/12/0203, mwN; näher dazu § 9 Abs. 3 SchUG) vorzunehmenden - Lehrfächerverteilung Bedacht zu nehmen, insbesondere soweit Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände auch für den Unterricht in anderen Gegenständen herangezogen werden: Nach § 43 Abs. 4 LDG 1984 darf ein Landeslehrer nämlich nur "erforderlichenfalls" zum Unterricht in anderen Unterrichtsgegenständen als jenen, für die er lehrbefähigt ist, eingesetzt werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2000/12/0272 (zu einer früheren, gleich lautenden Fassung dieser Bestimmung), ausgesprochen hat, findet die Erforderlichkeit im Sinne dieser Bestimmung ihre Grenze am Willkürverbot; der Landeslehrer hat daher ein subjektives Recht darauf, bei der Lehrfächerverteilung nicht willkürlich behandelt zu werden. Angesichts der vom Gesetzgeber vorgenommenen Differenzierung der Unterrichtsverpflichtung zwischen Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände einerseits und sonstigen Lehrern anderseits wäre es aber willkürlich, wenn ein Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände in einem derartigen Ausmaß für den Unterricht in anderen Gegenständen - für die er keine Lehrbefähigung hat - herangezogen wird, dass sich sein Tätigkeitsbild nicht mehr von jenem unterscheidet, wie es für Lehrer typisch ist, die die Lehrbefugnis für die betreffende Schulart aufweisen.
Ist unklar, ob eine konkrete Weisung zur Erteilung von Unterricht die zulässigen Grenzen der Heranziehung nach § 43 Abs. 4 LDG 1984 überschreitet, hat der betreffende Landeslehrer die Möglichkeit, diese Frage durch einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides klären zu lassen: Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2000/12/0272, ausgesprochen hat, ist nämlich ein rechtliches Feststellungsinteresse eines Lehrers in der Regel bei einem Antrag zu bejahen, der darauf gerichtet ist, die Erforderlichkeit seiner Pflicht zur Unterrichtserteilung in einem Unterrichtsgegenstand, in dem er über keine Lehrbefähigung verfügt, unter dem Gesichtspunkt behaupteter Willkür zu beurteilen. Auf diese Weise ist auch der Rechtsschutz des Landeslehrers gegen eine übermäßige Heranziehung zur Unterrichtserteilung in Gegenständen, für die er keine Lehrbefähigung aufweist, gewährleistet.
II.3. Fallbezogen ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen Folgendes: Die Beschwerdeführerin ist - wie sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt - als Lehrerin für Werkerziehung ernannt worden; sie verfügt nach ihrem im Verwaltungsverfahren erstatteten eigenen Vorbringen nicht über die Lehrbefähigung als Hauptschullehrerin, sondern nur über die Befähigung für einzelne Unterrichtsgegenstände, nämlich für Werkerziehung, Ernährung und Hauswirtschaft sowie Leibesübungen. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Beschwerdeführerin als Lehrerin "für einzelne Unterrichtsgegenstände" im Sinne des § 43 Abs. 1 letzter Satz und des § 50 Abs. 1 letzter Satz LDG 1984 qualifiziert, mag sie auch die Befähigung für mehrere solche einzelnen Gegenstände aufweisen; angesichts der Fächer, für die die Beschwerdeführerin befähigt ist, handelt es sich im Lichte des traditionellen Verständnisses um einen typischen Fall einer Lehrerin "für einzelne Unterrichtsgegenstände". Daher verschlägt es auch nichts, dass die belangte Behörde es unterlassen hat, im angefochtenen Bescheid nähere Feststellungen darüber zu treffen, für welche konkreten Gegenstände die Beschwerdeführerin eine Befähigung aufweist, weil jedenfalls fest steht, dass sie die Lehrbefähigung für eine Hauptschullehrerin nicht besitzt.
Die Beschwerdeführerin hatte somit im Unterrichtsjahr 2001/2002 nach den genannten Bestimmungen eine Unterrichtsverpflichtung von 22 Wochenstunden zu erfüllen. Im Rahmen dieser Unterrichtspflicht konnte sie nach § 43 Abs. 4 LDG 1984 zulässigerweise auch zur Erteilung von Unterricht in anderen Unterrichtsgegenständen herangezogen werden, ohne dass dadurch ihre Unterrichtsverpflichtung verringert wurde. Auch diese im angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Auffassung steht im Einklang mit der Rechtslage.
Ob die Heranziehung der Beschwerdeführerin zur Unterrichtserteilung in einem Fach, für das sie keine Lehrbefähigung besitzt, die nach § 43 Abs. 4 LDG 1984 zulässige Grenze der Erforderlichkeit überschreitet, bedarf im gegenständlichen Verfahren keiner näheren Prüfung, weil ein diesbezüglicher Feststellungsantrag von der Beschwerdeführerin nicht gestellt wurde; verfahrensgegenständlich ist im vorliegenden Fall ausschließlich die Frage der Gebührlichkeit der von der Beschwerdeführerin begehrten Mehrdienstleistungsvergütung. Beizufügen ist allerdings, dass ein Einsatz der Beschwerdeführerin - die neben den Fächern "Werkerziehung" sowie "Ernährung und Hauswirtschaft" zum Unterricht im Fach "Deutsch für Kinder mit nicht deutscher Muttersprache" im Ausmaß von nur einer Stunde eingesetzt wurde - grundsätzlich nicht als willkürlich anzusehen ist.
Da die Beschwerdeführerin als Lehrerin für einzelne Unterrichtsgegenstände im Sinne der §§ 43 Abs. 1 letzter Satz und 50 Abs. 1 letzter Satz LDG 1984 zu qualifizieren ist und die nach diesen Bestimmungen maßgebliche Unterrichtsverpflichtung von 22 Stunden pro Woche nicht überschritten wurde, wurde der von ihr geltend gemachte Anspruch auf eine Vergütung für Mehrdienstleistungen von der belangten Behörde daher zu Recht verneint.
Die dagegen erhobene vorliegende Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 29. Februar 2008
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120028.X00Im RIS seit
07.04.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013