RS Vwgh 1987/9/11 87/18/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §66 Abs1;
AVG §66 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0372 E 23. April 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Zufolge § 37 AVG 1950 ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung geben der Berufungsbehörde die Möglichkeit, von der Bestimmung des § 66 Abs 2 AVG 1950 Gebrauch zu machen, den Bescheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen. Dieses Recht besitzt die Berufungsbehörde nicht, wenn es nur darum geht, den Parteien des Verwaltungsverfahrens die ihnen bisher nicht eingeräumte Gelegenheit zu geben, angesichts des festgestellten Sachverhaltes ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen. Derartige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens hat die Berufungsbehörde zufolge der zwingenden Vorschrift des § 66 Abs 1 AVG 1950 vielmehr selbst vorzunehmen. (Hinweis auf E vom 26. Oktober 1961, 0172/61, VwSlg 5653 A/1961)

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180042.X02

Im RIS seit

30.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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