Index
L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
GdO Slbg 1976 §16 Abs2 Z2;Rechtssatz
Eine Gemeinde (hier nach der Slbg GdO 1976) ist bei Stellung eines Nachsichtsansuchens betreffend einen wegen verspätet entrichteter Dienstgeberbeiträge zur Lohnsteuer vorgeschriebenen Säumniszuschlag nicht gebührenbefreit iSd § 2 Z 2 GebG, da die Stellung des genannten Ansuchens nicht unter den unmittelbaren Gesetzesauftrag des § 16 Abs 2 Z 2 Slbg GdO 1976 fällt, der sich darauf beschränkt, der betreffenden Gemeinde die Bestellung der Gemeindebediensteten aufzutragen. Bei Stellung dieses Ansuchens handelt die Gemeinde wie ein sonstiger Abgabenschuldner und damit als Privatperson (Hinweis E 20.1.1986, 85/15/0368) betreffend ihre Privatinteressen iSd § 14 TP 6 Abs 1 GebG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987150015.X03Im RIS seit
11.09.1987Zuletzt aktualisiert am
12.11.2009