RS Vwgh 1987/9/11 87/15/0015

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Veröffentlicht am 11.09.1987
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L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GdO Slbg 1976 §16 Abs2 Z2;
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
GebG 1957 §2 Z2;

Rechtssatz

Eine Gemeinde (hier nach der Slbg GdO 1976) ist bei Stellung eines Nachsichtsansuchens betreffend einen wegen verspätet entrichteter Dienstgeberbeiträge zur Lohnsteuer vorgeschriebenen Säumniszuschlag nicht gebührenbefreit iSd § 2 Z 2 GebG, da die Stellung des genannten Ansuchens nicht unter den unmittelbaren Gesetzesauftrag des § 16 Abs 2 Z 2 Slbg GdO 1976 fällt, der sich darauf beschränkt, der betreffenden Gemeinde die Bestellung der Gemeindebediensteten aufzutragen. Bei Stellung dieses Ansuchens handelt die Gemeinde wie ein sonstiger Abgabenschuldner und damit als Privatperson (Hinweis E 20.1.1986, 85/15/0368) betreffend ihre Privatinteressen iSd § 14 TP 6 Abs 1 GebG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987150015.X03

Im RIS seit

11.09.1987

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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