RS Vwgh 1987/9/11 87/18/0062

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Veröffentlicht am 11.09.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0535/76 E 20. September 1976 RS 3

Stammrechtssatz

Als Verkehrsunfall im Sinne des § 4 Abs 1 StVO ist nur jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, das sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ereignet und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. (Hinweis auf OGH vom 29.10.1963, ZVR 1964/69). Das Vorliegen mindestens eines Sachschadens ist somit Tatbestandsvoraussetzung für die Verletzung der Pflichten nach § 4 StVO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180062.X03

Im RIS seit

14.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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