RS Vwgh 1987/9/11 87/18/0034

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Veröffentlicht am 11.09.1987
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §52 Z10a;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Wurde bei der Radarmessung ein Gerät verwendet, das erst nach der dem Fahrzeuglenker zur Last gelegten Tatzeit geeicht worden ist (hier: dies wurde durch den Eichschein nachgewiesen), liegt zwar ein Verfahrensmangel vor, dieser ist aber nicht entscheidungswesentlich iSd § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG, wenn die Behörde zur Begründung der von ihr als erwiesen angenommenen Geschwindigkeitsübertretung durch den Fahrzeuglenker sich nicht nur auf das durch dieses Gerät gewonnene Messergebnis berief, sondern auch auf die vom Meldungsleger vorgenommene und von ihm in seiner Zeugenaussage bezeugte Schätzung der Geschwindigkeit des Fahrzeuges.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Feststellen der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180034.X01

Im RIS seit

30.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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