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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Rechtssatz
Wurde bei der Radarmessung ein Gerät verwendet, das erst nach der dem Fahrzeuglenker zur Last gelegten Tatzeit geeicht worden ist (hier: dies wurde durch den Eichschein nachgewiesen), liegt zwar ein Verfahrensmangel vor, dieser ist aber nicht entscheidungswesentlich iSd § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG, wenn die Behörde zur Begründung der von ihr als erwiesen angenommenen Geschwindigkeitsübertretung durch den Fahrzeuglenker sich nicht nur auf das durch dieses Gerät gewonnene Messergebnis berief, sondern auch auf die vom Meldungsleger vorgenommene und von ihm in seiner Zeugenaussage bezeugte Schätzung der Geschwindigkeit des Fahrzeuges.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180034.X01Im RIS seit
30.09.2005