Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/18/0372 E 23. April 1986 RS 2Stammrechtssatz
Ausführungen, dass der VwGH im Beschwerdefall nicht zu erkennen vermag weshalb für das Zur-Kenntnis-Bringen eines ergänzenden Gutachtens eine mündliche Verhandlung notwendig sein sollte. Es ist daher nicht von der Hand zu weisen, dass die bel Beh nur deshalb gemäß § 66 Abs 2 AVG 1950 vorgegangen ist, um die Frist des § 51 Abs 5 VStG 1950 einzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180042.X03Im RIS seit
30.09.2005