RS Vwgh 1987/9/11 87/18/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §50 Abs1;
AVG §50 Abs2;
VStG §25 Abs1;

Rechtssatz

In solchen Fällen, in denen sowohl das Vorbringen des Meldungslegers als auch jenes des Beschuldigten in sich schlüssig sind und diese Vorbringen einander in entscheidenden Punkten widersprechen, besteht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den Meldungsleger als Zeugen zu vernehmen. Handelt es sich hinsichtlich der beiden einander widersprechenden Vorbringen um eine Frage des INHALTES und nicht der Form, so ist es unter diesem Gesichtspunkt gleichgültig, ob sich das Vorbringen des Beschuldigten in einer förmlichen Beschuldigtenvernehmung findet oder ob der Beschuldigte in anderer Weise seinen im Tatsächlichen abweichenden Standpunkt kundgetan hat, wie z.B. in einer schriftlichen Stellungnahme oder in einer unmittelbar gegenüber dem Meldungsleger vorgebrachten Verantwortung, die sodann Eingang in die Anzeige oder in einen Bericht des Meldungslegers gefunden hat. (Hinweis auf E vom 26.6.1978, 0695/77, VwSlg 9602 A/1978)

Schlagworte

Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180053.X04

Im RIS seit

03.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten