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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art18 Abs2;Rechtssatz
Einem Verordnungstext "Wien 3; Erdbergstraße vor ONr 59 ist das Halten mit Fahrzeugen aller Art auf eine Länge von 15 m bis zur verlängerten Baulinie verboten" mangelt, da nicht angegeben ist, von welcher Stelle die Strecke von 15 m zu berechnen ist, der normative Gehalt.
Schlagworte
Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180044.X01Im RIS seit
11.07.2001