Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
Die Rechtsprechung dahin, die Übertretung einer im Ortsgebiet verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h sei nach § 20 Abs 2 StVO zu bestrafen, ist nicht auf Autobahnen anzuwenden. Da der Begriff des Ortgebietes im § 2 Abs 1 Z 15 StVO mit dem Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende" umschrieben ist und da diese Zeichen auf Autobahnen, ausgenommen am Ende einer Ausfahrtstraße, nicht angebracht werden dürfen, liegt eine Autobahn bis zum Ende einer Ausfahrtsstraße nicht im Ortsgebiet im Sinne der StVO; daher sind Überschreitungen einer mit 50 km/h verordneten Höchstgeschwindigkeit nach § 52 lit a Z 10a StVO zu ahnden.
Schlagworte
Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180032.X02Im RIS seit
11.07.2001