RS Vwgh 1987/9/11 87/18/0049

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Veröffentlicht am 11.09.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0243 E 1. April 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Der Alkotest kann auch noch einige Zeit nach Beendigung des Lenkens abverlangt werden, und zwar solange, als davon noch ein brauchbares Ergebnis zu erwarten ist. Dies ist jedenfalls nach rund 2 Stunden der Fall (Hinweis E 14.5.1986, 86/03/0047).

Schlagworte

Alkotest Zeitpunkt Ort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180049.X01

Im RIS seit

03.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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