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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §24 Abs1 lite;Rechtssatz
Aus § 96 Abs 5 StVO ergibt sich, dass nur die VERLEGUNG einer Haltestelle, die von der Konzessionsbehörde festgesetzt wurde, von den Straßenverkehrbehörden im Bedarfsfalle verfügt werden kann. (Hinweis auf E vom 26.5.1986, 86/18/0018)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180053.X03Im RIS seit
03.10.2005