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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §99 Abs4 litc;Rechtssatz
Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 4 lit c KFG 1967 ist die Verwendung von Fernlicht "auf Freilandstraßen". Aus der Tatortbezeichnung "im Gemeindegebiet" lässt sich nicht erkennen, ob die Verwaltungsübertretung auf einer "Freilandstraße" oder im Ortsgebiet begangen worden ist.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985180064.X03Im RIS seit
28.07.2006