Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §11 Abs1;Rechtssatz
Ein bloßer "Blick auf die Seite" darf nicht mit der Erfüllung der sich aus § 11 Abs 1 StVO 1960 ergebenden Forderung gleichgesetzt werden, derzufolge sich der Fahrzeuglenker zu überzeugen hat, dass der Fahrstreifenwechsel ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180048.X04Im RIS seit
11.09.1987