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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §1;Rechtssatz
Ist ein Parkplatz nicht als Privatstraße gekennzeichnet und sind auf diesem keine auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt und sind auch keine Abschrankungen vorhanden, so handelt es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr. Daran ändert auch das Privateigentum an der Grundfläche nichts. (Hinweis auf E vom 21.3.1980, 0877/78, E v. 9.9.1981, 81/03/0082)
Schlagworte
Straße mit öffentlichem VerkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180059.X01Im RIS seit
14.10.2005Zuletzt aktualisiert am
25.10.2011