RS Vwgh 1987/9/11 87/18/0059

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Veröffentlicht am 11.09.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §1;

Rechtssatz

Ist ein Parkplatz nicht als Privatstraße gekennzeichnet und sind auf diesem keine auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt und sind auch keine Abschrankungen vorhanden, so handelt es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr. Daran ändert auch das Privateigentum an der Grundfläche nichts. (Hinweis auf E vom 21.3.1980, 0877/78, E v. 9.9.1981, 81/03/0082)

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180059.X01

Im RIS seit

14.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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