RS Vwgh 1987/9/11 87/18/0053

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Veröffentlicht am 11.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §25 Abs1;

Rechtssatz

Die Lenkungseigenschaft eines Beschuldigten kann nicht nur im Wege einer Aufforderung nach § 103 Abs 2 KFG 1967 ermittelt werden, vielmehr handelt es sich bei der Feststellung, wer ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, um einen Akt der Beweiswürdigung iSd § 45 Abs 2 AVG. (Hinweis auf E vom 12.6.1986, 86/02/0042)

Schlagworte

Grundsatz der Unbeschränktheit freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180053.X01

Im RIS seit

03.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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