RS Vwgh 1987/9/11 86/18/0284

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Veröffentlicht am 11.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0027 E 12. Juni 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Strafen sind unter anderem denn nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat. Zur Abgrenzung, wann verschiedene selbstständige Taten vorliegen und wann nur eine einzige Tat, zieht der VwGH das Merkmal des Fehlens oder des Vorliegens eines einheitlichen Willenentschlusses heran (Hinweis E 21.10.1959, 2316/58, E 21.4.1969, 1226/67, E 28.4.1976, 1434/75).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986180284.X03

Im RIS seit

22.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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