RS Vwgh 1987/9/11 85/18/0064

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Veröffentlicht am 11.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Durch den Abspruch, dass einer Berufung nicht Folge gegeben oder dass das mit Berufung angefochtene erstinstanzliche Straferkenntnis bestätig wird, bringt die Berufungsbehörde klar zum Ausdruck, dass sie den Bescheidspruch der ersten Instanz zu ihrer Entscheidung erhebt. Entspricht daher der Spruch des Erkenntnisses der ersten Instanz der Bestimmung des § 44a lit a VStG, wurde insbesondere die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat hinreichend konkretisiert, so bedarf es keiner Wiederholung dieses Abspruches im Spruch des Berufungsbescheides (Hinweis E 15.6.1983, 81/01/0088, E 21.10.1985, 85/10/0007).

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Spruch der Berufungsbehörde Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985180064.X01

Im RIS seit

28.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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