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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §1;Rechtssatz
Auf Willenserklärungen des Grundeigentümers, die nur gegenüber Einzelpersonen abgegeben wurden und nicht allgemein erkennbare schriftliche oder durch Zeichen erfolgte Erklärungen am Parkplatz selbst erfolgen, kommt es bei der Frage, ob eine Grundfläche eine Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 StVO ist, nicht an.
Schlagworte
Straße mit öffentlichem VerkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180059.X02Im RIS seit
14.10.2005Zuletzt aktualisiert am
25.10.2011