RS Vwgh 1987/9/11 87/18/0076

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Veröffentlicht am 11.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;

Rechtssatz

Dem Verwaltungsstrafrecht ist eine Bestimmung, wonach die Behörde bei Bemessung der Strafe auch auf die Höhe der wegen anderer Verwaltungsübertretungen verhängten Strafen Bedacht zu nehmen habe und insbesondere die verhängte Strafe in einem bestimmten Größenverhältnis zu der im Gesetz angedrohten Höchststrafe zu stehen habe, fremd.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180076.X01

Im RIS seit

11.09.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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