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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19;Rechtssatz
Dem Verwaltungsstrafrecht ist eine Bestimmung, wonach die Behörde bei Bemessung der Strafe auch auf die Höhe der wegen anderer Verwaltungsübertretungen verhängten Strafen Bedacht zu nehmen habe und insbesondere die verhängte Strafe in einem bestimmten Größenverhältnis zu der im Gesetz angedrohten Höchststrafe zu stehen habe, fremd.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180076.X01Im RIS seit
11.09.1987