Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Rechtssatz
Wird die Zulässigkeit einer Angabe über die von einem anderen Fahrzeug eingehaltene Geschwindigkeit bestritten, ist die Feststellung notwendig, ob die Aussage auf einer Schätzung, auf dem Ablesen eines Tachometers beruht oder, ob die Beobachtung auf andere Weise erfolgte (Hinweis E 13.4.1984, 83/02/0333, 31.1.1986, 85/18/0358).
Schlagworte
Geschwindigkeit Allgemein Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180032.X03Im RIS seit
11.07.2001