RS Vwgh 1987/9/11 86/18/0284

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Veröffentlicht am 11.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §64 Abs1;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Hat ein Kraftfahrzeuglenker nicht ein für allemal beschlossen, Kraftfahrzeuge zu lenken, obwohl ihm die Lenkerberechtigung fehlt, und beruhen die einzelnen Taten wegen der Verschiedenheit ihrer Tatzeiten und Tatorte daher auf einzelnen, selbstständigen Willensentschlüssen, dann kann von einem fortgesetzten Delikt nicht gesprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986180284.X04

Im RIS seit

22.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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