RS Vwgh 1987/9/11 85/18/0064

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Veröffentlicht am 11.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §16 Abs1 lita;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/03/0274 E 20. November 1985 RS 2

Stammrechtssatz

§ 44 a lit a VStG 1950 stellt das Erfordernis der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat auf. Nach § 44 a lit a VStG 1950 ist es demnach unter anderem rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird. Das Erfordernis der Identifizierung der Tat gebietet es, dass a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) den Spruch so zu fassen, dass er geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. (Hinweis auf E vom 13.6.1984, 82/03/0265, und 3.10.1985, 85/02/0053)

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985180064.X02

Im RIS seit

28.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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