Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Es liegt trotz der unterschiedlichen Formulierung des dem Bf zur Last gelegten Verhaltens nach § 11 Abs 2 StVO im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und im Spruch des angefochtenen Bescheides keine unzulässige Auswechslung der Tat durch die belangte Behörde vor, sondern es war diese gemäss § 66 Abs 4 AVG berechtigt, den Spruch dem Wortlaut des § 11 Abs 2 StVO anzupassen (Hinweis E 3.10.1985, 85/02/0053, VS, VwSlg 11894 A/1985).
Schlagworte
Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion Umfang der Abänderungsbefugnis DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180048.X06Im RIS seit
11.09.1987