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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §11 Abs1;Rechtssatz
Umstandswörter, welche ausschließlich Angaben der Zeit bezeichnen, (wie zB "dann", "danach", "sodann", "nach", "vor") sind an sich, ohne das Hinzutreten von ergänzenden Feststellungen im jeweiligen Beschwerdefall nicht geeignet, über einen konkreten Zeitpunkt oder Zeitraum präzise Aussagen zu treffen, geschweige denn im grammatikalischen Kontext des Spruches den Tatort ausreichend zu konkretisieren. Auch das Wort "unweit" kann kein dem Konkretisierungsgebot des § 44a lit a VStG entsprechendes räumliches Naheverhältnis umschreiben (hier: Übertretungen nach § 11 Abs 1 StVO, § 15 Abs 1 StVO; Hinweis E 17.6.1987, 85/18/0111).
Schlagworte
Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985180052.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010