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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Die dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage anzuschließenden Beilagen sind Belege gem § 13 Abs 3 AVG. Die Berufungsbehörde ist berechtigt, Formgebrechen, deren Vorliegen unterinstanzliche Behörden übersehen haben, aufzugreifen und deren Behebung gem § 13 Abs 3 AVG 1950 anzuordnen, wenn eine Entscheidung über das Ansuchen ohne solche Mängelbehebung nicht möglich wäre. (Hinweis auf E vom 16.7.1986, 85/04/0157)
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Bejahung BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987040038.X01Im RIS seit
31.01.2006Zuletzt aktualisiert am
15.02.2013