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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1981/11/03 1213/80 2Stammrechtssatz
Unter Beihilfe ist die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne dass dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden; die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht werden kann (vgl Hellbling, Kommentar zu den VwVerfG, II/S 90, Leukauf-Steiniger, Kommentar zum StGB S 183, OGH 13.11.1964, EvBl 1965/Nr 275).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987040009.X01Im RIS seit
15.09.1987