RS Vwgh 1987/9/15 86/05/0148

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Veröffentlicht am 15.09.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die in einer Erledigung (hier: ein vom Bürgermeister unterfertigtes Schreiben, mit dem ein Beschluss des Gemeinderates ausgefertigt wurde, das aber nicht als Bescheid bezeichnet worden ist) verwendete Formulierung; "wird mitgeteilt", lässt ebenso wenig wie in die Wendung "ist der Gemeinderat ebenfalls der Ansicht" eindeutig erkennen, ob eine normative Entscheidung (hier: im Sinne einer Zurückweisung einer Berufung) getroffen wurde, oder ob bloß eine Belehrung über die Rechtslage erfolgte.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Baurecht Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986050148.X04

Im RIS seit

06.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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