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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Die in einer Erledigung (hier: ein vom Bürgermeister unterfertigtes Schreiben, mit dem ein Beschluss des Gemeinderates ausgefertigt wurde, das aber nicht als Bescheid bezeichnet worden ist) verwendete Formulierung; "wird mitgeteilt", lässt ebenso wenig wie in die Wendung "ist der Gemeinderat ebenfalls der Ansicht" eindeutig erkennen, ob eine normative Entscheidung (hier: im Sinne einer Zurückweisung einer Berufung) getroffen wurde, oder ob bloß eine Belehrung über die Rechtslage erfolgte.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Baurecht Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986050148.X04Im RIS seit
06.12.2005