Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §32 Abs2;Rechtssatz
Im Falle der Bewilligung der Verfahrenshilfe beginnt die im § 26 Abs 1 erster Satz VwGG vorgesehene sechswöchige Beschwerdefrist im Grunde des § 26 Abs 3 erster Satz VwGG mit dem Tag zu laufen, an dem der Bescheid über die Bestellung des Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer DIESEM zugestellt worden ist - sohin NICHT mit der Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung der Verfahrenshilfe an die PARTEI PERSÖNLICH. Die nach Ablauf der so bestimmten Beschwerdefrist zur Post gegebene Beschwerde ist zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987070110.X01Im RIS seit
16.03.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2011